Elektronische Übermittlung der Daten privater KV/PV ab 2026

Die bisher erforderlichen Papierbescheinigungen, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber vorlegen mussten, um die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, entfallen. Stattdessen werden die relevanten Daten den Arbeitgebern elektronisch über ELStAM zur Verfügung gestellt. (i. d. R. in der nachfolgenden Monatsliste).

Ab 2026 muss der Arbeitgeber die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM angegeben sind. Eine Mindestvorsorgepauschale darf ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt eine zweijährige Übergangsfrist. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen ausgestellte Ersatzbescheinigung in Papierform berücksichtigen, wenn dies aus technischen Gründen bzw. bei fehlerhaften ELStAM notwendig ist.

Der Versicherungsnehmer kann der Datenübermittlung ab 2026 zwar gegenüber dem Versicherungsunternehmen widersprechen. Die nicht über den Datenaustausch berücksichtigten Daten kann er dann jedoch erst in seiner Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Eine Papierbescheinigung ist im Widerspruchsfall nicht zulässig.